Politik – Positionen VVS
Politische Vorstösse – Haltung des VVS
| Curia Vista | Vorstoss | Beschreibung | Position VVS | Eingereichte Stellungnahme |
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| Vernehmlassung 2025/97 | Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025. Die Vorlage sieht unter anderem die Zusammenführung der AHV/IV- und der BVG-Kommission vor. Sie sollen neu in der "Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge" aufgehen. Die Zusammenlegung soll ermöglichen, Synergien zu nutzen und die gesamtheitliche Sicht auf das Vorsorgesystem zu stärken. | Der VVS kann die Motivation des Bundesrats zur Bildung einer säulenübergreifenden Vorsorgekommission gut nachvollziehen. Die Abhängigkeiten und Wechselwirkungen zwischen den drei Säulen unseres Vorsorgesystems sind vorsorgerechtlich komplexer geworden; und diese Komplexität dürfte weiter steigen, was eine säulenübergreifende Betrachtung als zweckmässig erscheinen lässt. Sowohl die Freizügigkeitsstiftungen als auch die Vorsorgestiftungen arbeiten auf der gleichen gesetzlichen Grundlage wie die Vorsorge- und Sammeleinrichtungen. Durch veränderte Erwerbsbiografien und die Flexibilisierung des Arbeitsmarktes hat die Bedeutung von Freizügigkeitsstiftungen und der freiwilligen privaten Vorsorge der Säule 3a stark zugenommen. Der VVS fordert daher einen festen Sitz in der Vorsorgekommission. | VNL VVS | |
| 25.431 Parlamentarische Initiative: Freizügigkeitsgesetz. Administrative Entlastung | Die Initiative verlangt eine Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes. Versicherte sollen eine Barauszahlung verlangen können, wenn die Austrittsleistung weniger als 2'000 Franken beträgt und sie nicht innert drei Monaten nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind. Sie folgt auf die Motion 20.4482 und 18.3897, die dieses Thema bereits aufgenommen haben und aufgrund der gescheiterten BVG-Reform abgeschrieben wurden. | Hochrechnungen ergeben, dass rund 1.3 Mio. Kunden der Stiftung Auffangeinrichtung und der übrigen Freizügigkeitsstiftungen über ein Freizügigkeitsvermögen verfügen, das geringer ist als 5'000 Schweizer Franken. Das entspricht rund 54 % aller Vorsorgenehmer (insgesamt 2.4 Mio. Vorsorgenehmer). Das Gesamtvermögen aller Vorsorgenehmer, die über ein Freizügigkeitsvermögen kleiner als 5'000 Schweizer Franken verfügen, beläuft sich lediglich auf rund 2 Mia. Schweizer Franken. Das entspricht rund 3 % aller Freizügigkeitsvermögen, die durch die Stiftung Auffangeinrichtung und die übrigen Freizügigkeitsstiftungen verwaltet werden. Mit Blick auf die Vielzahl der kontaktlosen Vermögen in der 2. Säule, verdeutlicht sich die Problematik der geringen Freizügigkeitsvermögen. | Aktennotiz | |
| Vernehmlassung 2025/95 | Die Auffangeinrichtung berufliche Vorsorge soll für 6 weitere Jahre unverzinslich Freizügigkeitsgelder bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Bundestresorerie deponieren können, sofern ihr Deckungsrad unter 103 % fällt und der Leitzins der Schweizerischen Nationalbank kleiner oder gleich null Prozent ist. | Der VVS lehnt die Gesetzesänderung ab und fordert die Streichung von Art. 60b BVG. Begründet wird die Streichung damit, dass diese bevorzugte Behandlung der Stiftung Auffangeinrichtung einen Eingriff in den Wettbewerb der Freizügigkeitsstiftungen bedeutet, auch wenn dargelegt wird, dass die Sonderregelung nicht dem Subventionsgesetz widerspricht. Der Eingriff stellt eine wettbewerbsverzerrende Vergünstigung dar. | VNL VVS | |
| Vernehmlassung 2025/69 | Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 Unter diesem Titel werden in verschiedene Verordnungen Anpassungen vorgeschlagen. Für den VVS sind die vorgeschlagenen Änderungen in der Begünstigung von Bedeutung. | Der VVS erachtet die geplanten Anpassungen von BVV 3 und FZV, insbesondere die Schutzklausel, dass die Mindestquote von 10 % für eine begünstigte Person nicht unterschritten werden darf, als wichtigen Schritt für die Branche und die Vorsorgenehmer. Langfristig strebt der VVS eine Harmonisierung beider Bestimmungen an und schlägt konkret vor, die Bestimmung von Art. 2 BVV 3 vollständig auf Art. 15 FZV zu übertragen. Dieser Vorschlag würde insbesondere bei der Begünstigung der Nachkommen zu mehr Gerechtigkeit führen und die Flexibilität der Vorsorgenehmer erhöhen. Aufgrund des erwähnten Urteils empfiehlt der VVS zumindest die vorgeschlagene Ergänzung von Art. 15 Abs. 3 FZV zu prüfen. | VNL VVS |
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